Sr. Hoch-Fürstl. Durchl. zu Ost-Friessland/ ... unsers gnädigsten Fürsten und Herrn Verordnungwider diejenige/ welche sich vor Erreichung des zwantzigsten Jahres zu keiner gewissen im Römischen Reich zu gelassenen Religion bekennen. d. d. den 6. Febr. 1728
[s.n.]1728-01-01