Kurtze, doch nöthige Anmerckungen über einige Lehr-Sätze, welche Tit. Herr D. Christian Thomasius, P.P. zu Halle, und Tit. Hr. Lic. Enno Rudolph Brenneysen in ihrem Tractat vom Recht evangelischer Fürsten in theologischen Streitigkeiten, und nahmentlich in dem andern Satz zu behaupten gedenckenWie I. die Einigkeit des Glaubens nicht bestehe in der Einigkeit der Concepten, und dass zum II. nach solchen Grunde, und wo eben die Einigkeit der Concepten in Glaubens-Sachen nicht erfordert werde, die Reformirten und Lutheraner schon einig werden können, dahero III. auch wohl ein Reformirter bey den Lutheranern und dieser bey denen Reformirten das Abendmahl geniessen könne. : Darbey die Unschuld des seel. und hochverdienten Theologi Hn. D. Hutteri, und was man wider seine Conc. Concord. beygebracht, geziemend gerettet, die Anklage gründlich abgelehnet, und bey solcher Gelegenheit der herrliche Nutzen und die Nothwendigkeit des Concord. Buchs zugleich gezeiget und vertheidiget worden
zu finden in Lanckischens Buchladen.1697-01-01